Recht auf Wasser

Ein Menschenrecht?

von Prof. Dr. Georg Jochum | Zeppelin Universität
22.03.2021
In allen internationalen und nationalen Menschenrechtstexten sind das Recht auf Leben und Gesundheit garantiert.

Prof. Dr. Georg Jochum
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Steuer- und Europarecht und Recht der Regulierung
 
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    Zur Person
    Prof. Dr. Georg Jochum

    Georg Jochum, geboren 1968 in Köln, studierte als Stipendiat der Friedrich-Naumann-Stiftung Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und schloss sein Studium 1993 mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab. Im Jahr 1996 promovierte er zum Thema „Materielle Anforderungen an das Entscheidungsverfahren in der Demokratie“, ein Jahr später folgte die zweite juristische Staatsprüfung, im Jahr 2003 habilitierte Jochum zum Thema „Die Steuervergünstigung“. Nach Tätigkeiten als Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Assistent und Lehrbeauftragter an verschiedenen Hochschulen wurde er im Jahr 2007 zum außerplanmäßigen Professor an der Uni Konstanz ernannt. Im gleichen Jahr wurde Jochum Mitglied in der wissenschaftlichen Kommission der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes.  

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Denn hierzu ist zunächst festzustellen, dass es trotz dieser Resolutionen und Initiativen das Recht auf Wasser nicht in die grundlegenden Menschenrechtsdokumente geschafft hat. Weder hat die Europäische Union – trotz eines Bürgerbegehrens mit mehr als 1.600.000 Unterschriften – das Recht auf Wasser in die Grundrechtecharta aufgenommen noch sind der Internationale Pakt für Menschen- und Bürgerrechte oder die Europäische Menschenrechtskonvention um ein solches Recht ergänzt worden.


Dies hat Gründe: Das Recht auf Wasser ist als einklagbares Menschenrecht nicht geeignet und wäre, wenn es in Menschenrechtskataloge aufgenommen würde, juristisch kaum handhabbar und würde deswegen allenfalls symbolische Bedeutung bekommen. Symbolische Menschenrechte sind allerdings keine wirklichen Menschenrechte.


Der Grund für die fehlende juristische Handhabbarkeit des Rechtes auf Wasser liegt darin, dass es sich um eine natürliche Ressource handelt, die unterschiedlich verteilt ist. Während in den nördlichen Breiten an trinkbarem Wasser kein Mangel herrscht, ist Trinkwasser in den Wüsten und Steppen des Globalen Südens bereits natürlicherweise nicht ausreichend vorhanden. Damit ist das Problem des Rechtes auf Wasser vor allem ein Problem der Verteilung. Wo es kein Wasser gibt, kann es auch kein Recht auf Zugang zu Wasser geben.

Wasser marsch! Hochwertiges Trinkwasser frisch aus dem Hahn ist für die Menschen in Deutschland selbstverständlich. Rund um die Uhr in einwandfreier Qualität steht es für den täglichen Bedarf zur Verfügung. Dagegen haben weltweit laut Vereinten Nationen über zwei Milliarden Menschen keinen sicheren Zugang zu sauberem Trinkwasser; weit mehr noch entbehren angemessene sanitäre Einrichtungen. Die deutsche Trinkwasserversorgung zählt indes zu den leistungsfähigsten weltweit.
Wasser marsch! Hochwertiges Trinkwasser frisch aus dem Hahn ist für die Menschen in Deutschland selbstverständlich. Rund um die Uhr in einwandfreier Qualität steht es für den täglichen Bedarf zur Verfügung. Dagegen haben weltweit laut Vereinten Nationen über zwei Milliarden Menschen keinen sicheren Zugang zu sauberem Trinkwasser; weit mehr noch entbehren angemessene sanitäre Einrichtungen. Die deutsche Trinkwasserversorgung zählt indes zu den leistungsfähigsten weltweit.

Auch bei Menschenrechten gilt der Grundsatz, dass Unmögliches nicht verlangt werden kann. So wie das Recht auf Leben nicht dahin gehend verstanden werden kann, dass der Staat verpflichtet sei, Unsterblichkeit zu garantieren, könnte ein Recht auf Wasser einen Staat nicht verpflichten, eine nicht vorhandene Ressource für alle unbegrenzt zur Verfügung zu stellen. Denn Adressat der Grund- und Menschenrechte ist immer zuerst der Staat, in dem die betreffende Person lebt. Der Staat als klassischer Adressat von Grundrechten kann nur im Rahmen der vorhandenen natürlichen Ressourcen Zugang zu Wasser schaffen. Eine Versorgung darüber hinaus würde voraussetzen, dass die Staaten das ihnen fehlende Wasser bei anderen Staaten einkaufen. Abgesehen von den logistischen Problemen, die damit verbunden sind, könnten andere Staaten, die Wasser im ausreichenden Umfang haben, unter Hinweis auf das Recht ihrer Bürger auf Zugang zu Wasser eine Lieferung an den Nachbarstaat verweigern.


Dies geschieht bereits auch. So baut Äthiopien einen riesigen Staudamm am oberen Nil, um seine Bevölkerung mit Wasser zu versorgen. Aus menschenrechtlicher Sicht ist ein solches Vorgehen gar nicht zu beanstanden. Denn der Staat erfüllt den Anspruch der Bürger, der sich aus dem Recht auf Wasser ergibt. Eine Verpflichtung Äthiopiens gegenüber den Menschen in Ägypten und im Sudan, auf den Staudamm zu verzichten, wird sich mit einem solchen Menschenrecht nicht durchsetzen lassen. Denn es würde voraussetzen, dass Äthiopien zugunsten der in einem fremden Land lebenden Bürger die Ansprüche der eigenen Bürger auf Wasser beschränkt. Wie und in welchem Umfang eine solche Beschränkung vorgenommen werden soll oder kann, kann kein Richter entscheiden.

Hinzu kommt, dass es dem Recht auf Wasser eigentlich nicht bedarf. Denn in allen internationalen und nationalen Menschenrechtstexten sind das Recht auf Leben und Gesundheit garantiert. Da es ohne Wasser kein Leben gibt, folgt der Anspruch auf ausreichend Trinkwasser und die einhergehende Verpflichtung aller Gemeinwesen auf Erfüllung dieses Anspruchs zweifellos aus dem Recht auf Leben. Da Trinkwasser zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen gehört, dürfte ein Anspruch auf Trinkwasser auch an der Menschenwürdegarantie teilhaben.


Ein Anspruch auf sauberes Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung ist Voraussetzung für Gesundheit und Leben des Menschen und daher unabhängig von einem ausdrücklichen Recht auf Wasser geschützt. Das ausdrückliche Recht auf Wasser formuliert als Anspruch würde bestehende Verteilungskonflikte zwischen Gebieten, in denen Wasserknappheit herrscht, nicht lösen, im Gegenteil, es könnte eine sinnvolle Verteilung von Wasser sogar gefährden. Daher kann das „?“ wie folgt gelöst werden: Eines Menschenrechts auf Wasser bedarf es nicht!

Titelbild: 

| Erda Estremera / Unsplash.com (CC0 Public Domain) | Link


Bild im Text: 

| mrjn Photography / Unsplash.com (CC0 Public Domain) | Link


Beitrag (redaktionell unverändert): Prof. Dr. Georg Jochum

Redaktionelle Umsetzung: Florian Gehm

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